Allgemeine Geschäftsbedingungen

Innovationswerkstatt Sebastian Mettler, Albrecht-Dürer-Straße 8, 5023 Salzburg, Österreich (Stand: 1. Jänner 2026) 

1. Allgemeine Bestimmungen

a. Die Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Innovationswerkstatt basieren auf den Allgemeinen Geschäftsbedingungen für Öffentlichkeitsarbeit und den Empfehlungen des Public Relations Verbandes Austria (PRVA). 

b. Die Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Innovationswerkstatt legen die Rechte und Pflichten der Innovationswerkstatt fest und sind integrierter Bestandteil jedes Angebotes und jeder mit der Innovationswerkstatt geschlossenen Vereinbarungen. Änderungen zu diesen Geschäftsbedingungen bedürfen der Schriftform. 

c. Mit der Auftragserteilung hat der Auftraggeber diese Geschäftsbedingungen zur Kenntnis genommen und akzeptiert. 

d. Mit dem Zustandekommen des Innovationswerkstattvertrages akzeptiert der Kunde ebenfalls die Verpflichtung zur Einhaltung des PRVA-Ehrenkodex. 

2. Umfang und Gültigkeit, Auftragsabwicklung 

a. Alle Aufträge und Vereinbarungen sind nur dann rechtsverbindlich, wenn sie von der Innovationswerkstatt schriftlich bestätigt werden. Als rechtsverbindliche schriftliche Vereinbarungen gelten auch die in Geschäftsprotokollen festgehaltenen Beschlüsse, wenn nicht innerhalb einer Woche nach Zustellung des Gesprächsprotokolls von Seiten des Auftraggebers Widerspruch erhoben wird. Abänderungen von Verträgen bedürfen der Schriftform.

b. Alle Leistungen der Innovationswerkstatt sind vom Kunden zu überprüfen und freizugeben.

c. Grundsätzlich erfolgt die Herausgabe von Daten an den Kunden oder von ihm beauftragte Dritte nur in geschlossenen, nicht editierbaren Dateien (z.B. geschütztes PDF). Sollte der Kunde die Herausgabe von offenen Dateien wünschen (z.B. Indesign, XPress, etc.), bedarf dies einer schriftlichen Vereinbarung und einer gesonderten Vergütung.

d. Der Kunde ist verpflichtet, die für die Durchführung des Auftrages von ihm zur Verfügung gestellten Inhalte, Unterlagen und sonstige Informationen (Fotos, Logos etc.) auf eventuelle bestehende Urheber-, Kennzeichenrechte oder sonstige Rechte Dritter zu prüfen. Die Innovationswerkstatt haftet nicht wegen einer Verletzung derartiger Rechte. Wird die Innovationswerkstatt wegen einer solchen Rechtsverletzung durch Dritte in Anspruch genommen, so hält der Kunde die Innovationswerkstatt vollumfänglich schad- und klaglos, was auch etwaige Strafen, Gerichts- und Anwaltskosten zur Verteidigung der Innovationswerkstatt inkludiert.

3. Lieferung und Liefertermin

a. Bei den angegebenen Lieferterminen handelt es sich grundsätzlich um Richtwerte. Aus einer Überschreitung dieser Termine erwachsen dem Auftraggeber daher auch keinerlei Rechtsansprüche. Die Innovationswerkstatt wird sich aber bemühen, die Liefertermine einzuhalten.

b. Wird ein fixer Liefertermin ausdrücklich vereinbart oder erfordert die besondere Natur des Auftrags zwingend die Beachtung eines festen Liefertermins, ist der Auftraggeber im Verzugsfall berechtigt, ohne Stornogebühr gemäß Punkt 6.5. entrichten zu müssen, vom Vertrag zurückzutreten. Sofern eine nachträgliche Erbringung der vereinbarten Leistung noch möglich und sinnvoll ist, hat der Auftraggeber vor Erklärung des Rücktritts der Innovationswerkstatt noch eine angemessene Frist zur Nachholung einzuräumen. Tritt der Auftraggeber dann schließlich zurück, kann die Innovationswerkstatt alle bereits erbrachten und dem Auftraggeber nützlichen Leistungen in Rechnung stellen. Über das Rücktrittsrecht hinausgehende Ansprüche des Auftraggebers aus einem Lieferverzug, insbesondere solche auf Schadensersatz, sind, soweit die Innovationswerkstatt den Lieferverzug nicht vorsätzlich oder grob fahrlässig herbeigeführt hat, ausgeschlossen.

c. Voraussetzung für die Einhaltung fester Liefertermine ist der rechtzeitig, d.h. zu den von der Innovationswerkstatt angegebenen Terminen, Eingang aller notwendigen Unterlagen bzw. Angaben, die zur Erfüllung des Auftrages von Seiten des Auftraggebers bereitgestellt bzw. bekannt gegeben werden müssen. Lieferverzögerungen, die durch unrichtige, unvollständige oder nachträglich geänderte Angaben bzw. nicht zur Verfügung gestellte Unterlagen entstehen, sind nicht von der Innovationswerkstatt zu vertreten und berechtigen den Auftraggeber nicht zum stornofreien Rücktritt.

4. Zahlungsbedingungen

a. Die Leistungen der Innovationswerkstatt werden, wenn nicht ausdrücklich und schriftlich anders vereinbart, nach den jeweils gültigen und dem Auftraggeber zur Kenntnis gebrachten Honorar-Richtlinien der Innovationswerkstatt verrechnet. Für Sonder- und Einzelprojekte, die nicht in den Honorar-Richtlinien ausgewiesen sind oder für die eine von den Honorar-Richtlinien abweichende Honorierung ausdrücklich vereinbart wird, stellt die Innovationswerkstatt im Voraus separate Angebote einschließlich einen Kostenplanes.

b. Der Kostenplan kann entweder in Form eines verbindlichen Kostenvoranschlages oder in Form einer unverbindlichen Kostenschätzung ergehen. Kostenvoranschläge werden grundsätzlich nur schriftlich erstellt und enthalten einen ausdrücklichen Hinweis auf ihre Verbindlichkeit. Fehlt dieser Verbindlichkeitshinweis oder wurde der Kostenplan mündlich mitgeteilt, handelt es sich um eine unverbindliche Kostenschätzung.

c. Erweist sich eine beträchtliche Überschreitung einer solchen Kostenschätzung als unvermeidlich, so kann der Auftraggeber unter angemessener Vergütung der von der Innovationswerkstatt geleisteten Arbeit vom Vertrag zurücktreten. Als beträchtliche Überschreitung gilt eine Überschreitung von mehr als 20%. Die Innovationswerkstatt ist verpflichtet, den Auftraggeber unverzüglich zu informieren, sobald sich eine beträchtliche Überschreitung des Kostenrahmes als unvermeidlich herausstellt.

d. Alle von der Innovationswerkstatt gelegten Rechnungen werden in Euro erstellt und sind sofort nach Fakturenerhalt und ohne jeden Abzug zahlbar. Für Teilrechnungen gelten analog die für den Gesamtbetrag festgelegten Zahlungsbedingungen.

e. Die Innovationswerkstatt ist berechtigt, a-conto-Zahlungen bis zu einer Höhe von 50% des gesamten Rechnungsbetrages zu verlangen. Das Grundbetreuungshonorar wird zu 100% akontiert, Mehrkosten und Spesen des Geldverkehrs (Wechselspesen ,..) gehen stets zu Lasten des Auftraggebers. Tritt Zahlungsverzug ein, so werden Verzugszinsen im banküblichen Ausmaß verrechnet.

f. Bei Nichteinhaltung der zwischen dem Auftraggeber und der Innovationswerkstatt vereinbarten Zahlungsbedingungen ist die Innovationswerkstatt berechtigt, die Arbeit an allen Aufträgen so lange einzustellen, bis der Auftraggeber seinen Zahlungsverpflichtungen nachkommt. Dies gilt auch für Aufträge, bei denen ausdrücklich eine fixe Lieferzeit vereinbart wurde. Durch die, durch die Verletzung der Zahlungsverpflichtungen begründeten Einstellungen der Arbeit durch die Innovationswerkstatt, erwachsen einerseits dem Auftraggeber keinerlei Rechtsansprüche, andererseits wird die Innovationswerkstatt in ihren Rechten in keiner Weise präjudiziert.

5. Verrechnung von Fremdleistungen

a. Für die Verrechnung von Fremdleistungen bestehen grundsätzlich zwei Möglichkeiten. Erstens: Die Fremdkosten werden dem Auftraggeber direkt verrechnet. Oder Zweitens: Die Rechnungs- und Zahlungsabwicklung erfolgt über die Innovationswerkstatt. In diesem Falle wird aufgrund des damit verbundenen administrativen und zeitlichen Aufwands sowie der Vorfinanzierung und des Inkasso-Risikos eine Gebühr von 17,5% des jeweiligen Rechnungsbetrages verrechnet. Davon ausgenommen sind Media-Kosten, deren Verrechnung gesondert vereinbart wird.

b. Fahrtkosten werden entweder in der Höhe des amtlichen Kilometergeldes oder in der Höhe der ÖBB-Fahrtkosten (Business-Reisen, 1. Klasse) in Rechnung gestellt. Übernachtungsspesen werden entweder nach fixen Sätzen oder laut Hotelrechnung weiterverrechnet. Bei Reisen von Innovationswerkstatt-MitarbeiterInnen werden zusätzlich zu den Spesen die Wegzeiten mit einem halben Stundensatz in Rechnung gestellt.

6. Gewährleistung

a. Die Innovationswerkstatt verpflichtet sich, die übertragenen Aufgaben mit fachlicher und kaufmännischer Sorgfalt nach bestem Wissen und unter Beachtung der allgemein anerkannten Grundsätze des Kommunikationswesens durchzuführen. Die Innovationswerkstatt hat die rechtliche Zulässigkeit sowie die fachliche und ethische Vertretbarkeit der Kommunikationsmaßnahmen mit der Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmanns zu prüfen. Eine Haftung der Innovationswerkstatt für die Verletzung fremder geistiger Eigentumsrechte bestehen nur dann, wenn die Innovationswerkstatt vom Bestand dieser Rechte wusste bzw. wissen musste. Im Falle einer Verurteilung des Auftraggebers wegen eines Verstoßes gegen wettbewerbsrechtliche Vorschriften ist ein Regress gegen die Innovationswerkstatt ausgeschlossen.

b. Die Innovationswerkstatt gewährleistet die ordnungsgemäße Durchführung der in Auftrag gegebenen Leistungen. Mängelrügen sind unverzüglich nach Erbringung der vereinbarten Leistungen geltend zu machen. Mängel müssen vom Auftraggeber in hinreichender Form schriftlich erläutert und nachgewiesen werden.

c. Zur Mängelbeseitigung hat der Auftraggeber der Innovationswerkstatt eine angemessene Frist zu geben. Verweigert er dieses, so ist die Innovationswerkstatt von der Mängelhaftung befreit. Werden die Mängel innerhalb der angemessenen Frist der Innovationswerkstatt behoben, besteht seitens des Auftraggebers kein Anspruch auf Preisminderung. Bei unwesentlichen Mängeln besteht weder ein Rücktritts- noch ein Minderungsrecht. Verbesserungen oder Ersatzleitungen sind ausschließlich von der Innovationswerkstatt durchzuführen. Gewährleistungsansprüche berechtigen den Auftraggeber nicht zur Zurückhaltung vereinbarter Zahlungen oder zur Aufrechnung.

d. Ist die Erbringung der vertraglich vereinbarten Leistung aufgrund höherer Gewalt, das ist der Eintritt unvorhersehbarer Ereignisse, die die Erledigung entscheidend behindern, unmöglich geworden, wird die Innovationswerkstatt den Auftraggeber davon unverzüglich benachrichtigen. In diesem Falle sind sowohl der Auftraggeber als auch die Innovationswerkstatt berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten. Die Innovationswerkstatt kann in diesem Fall dem Auftraggeber bloß die bereits getätigten Aufwendungen und erbrachten Leistungen in Rechnung stellen.

e. In allen übrigen Fällen ist ein Rücktritt des Auftraggebers vom Vertrag oder von Teilen desselben nur mit schriftlich erteilter Zustimmung der Innovationswerkstatt möglich. Die Innovationswerkstatt kann die Zustimmung zum Rücktritt vom Vertrag von der Bezahlung einer Stornogebühr in Höhe von 25% der vertraglichen Honorarsumme abhängig machen. Wurden bereits Aufwendungen getätigt und Leistungen erbracht, werden diese dem Auftraggeber in Rechnung gestellt und die Stornogebühr erstreckt sich auf den Rest der Honorarsumme.

7. Schadenersatz Die Innovationswerkstatt haftet für alle durch die Innovationswerkstatt oder seine Mitarbeiter grob fahrlässig oder vorsätzlich herbeigeführten Schäden im Rahmen der gesetzlichen Vorschriften. Sofern nicht gesetzlich anders zwingend vorgeschrieben, sind Schadensersatzansprüche mit der Höhe des Rechnungsbetrages begrenzt.

8. Präsentation

a. Die Innovationswerkstatt kann grundsätzlich für Präsentationen, außer es ist anders vereinbart, ein Honorar abrechnen. Wurde über die Höhe des Honorars keine eigene Vereinbarung geschlossen, wird das Honorar auf der Grundlage der in den Honorar-Richtlinien für die Erstellung von Konzepten festgelegten Sätze berechnet. b. Bei Auftragserteilung wird das für Präsentationen verrechnete Honorar von der Gesamtauftragssumme in Abzug gebracht.

9. Nutzungsrecht, Eigentumsrecht und Urheberschutz

a. Der Kunde anerkennt, dass alle Rechte, insbesondere die ausschließlichen Verwertungs-, Bearbeitungs- und – soweit gesetzlich zulässig – Urheberpersönlichkeitsrechte an allen im Innovationswerkstattvertrag festgelegten und dem Kunden überlassenen geistigen Leistungen (z.B. Skizzen, Vorentwürfe, Skribbles, Konzepte, Texte, Bilddaten) ausschließlich der Innovationswerkstatt zustehen. Der Kunde hat an den geistigen Leistungen lediglich die im Innovationswerkstattvertrag und diesen AGB festgelegten Befugnisse. Sämtliche sonstigen Rechte am geistigen Eigentum behält sich die Innovationswerkstatt ausdrücklich vor.

b. Sofern zwischen den Parteien nicht explizit abweichend schriftlich vereinbart, erwirbt der Kunde durch Zahlung der vereinbarten Vergütung nur das nicht ausschließliche, nicht übertragbare Recht die Leistungen im vertraglich vereinbarten Umfang sowie dem darin festgelegten inhaltlichem Zweck, Ort und der darin vereinbarten Dauer zu nutzen („Nutzungsbewilligung“). Jedwede weitergehende Nutzung, Verwertung, Bearbeitung und/oder Weitergabe ist dem Kunden untersagt. Der Erwerb von Nutzungs- und Verwertungsrechten an Leistungen der Innovationswerkstatt setzt in jedem Fall die vollständige Bezahlung der von der Innovationswerkstatt dafür in Rechnung gestellten Vergütung voraus.

c. Der Kunde kann seine Nutzungsbewilligung an einen Dritten nur übertragen, wenn die Innovationswerkstatt der Übertragung schriftlich ausdrücklich zugestimmt und der Dritte sich den Nutzungsbeschränkungen unterworfen hat. Im Fall einer solchen Übertragung endet die Nutzungsbewilligung des Kunden automatisch. Es besteht kein Anspruch des Kunden auf Zustimmung durch die Innovationswerkstatt.

d. Änderungen und sonstige Bearbeitungen von geistigen Leistungen der Innovationswerkstatt, wie insbesondere deren Weiterentwicklung durch den Kunden oder durch für diesen tätig werdende Dritte, sind mangels einer abweichenden Vereinbarung im Innovationswerkstattvertrag nur mit ausdrücklicher Zustimmung der Innovationswerkstatt und – soweit die Leistungen urheberrechtlich geschützt sind – des Urhebers zulässig.

e. Auf welche Art, mit welchen Mitteln sowie innerhalb welcher Grenzen die geistigen Eigentumsrechte der Innovationswerkstatt vom Auftraggeber benutzt werden dürfen, bestimmen die getroffenen Vereinbarungen. Jede über die vertraglich vereinbarte Verwendung dieser Rechte hinausgehende Nutzung bedarf der ausdrücklichen Zustimmung der Innovationswerkstatt.

f. Unterlagen, Vorschläge oder vergleichbare Inhalte sind geistiges Eigentum der Innovationswerkstatt oder von Dritten. Sie dürfen von Kunden nicht vervielfältigt und/oder Dritten zugänglich gemacht werden.

10. Geheimhaltung, Datenschutz 

a. Die Innovationswerkstatt verpflichtet sich, seine Beschäftigten oder andere mit der Durchführung beauftragter Personen zur Wahrung aller anvertrauten Geschäftsgeheimnisse.

b. Die Innovationswerkstatt behandelt die vom Kunden erhaltenen personenbezogenen Daten streng nach den Vorgaben der einschlägigen datenschutzrechtlichen Bestimmungen.

c. Jede Partei sichert der anderen zu, alle ihr im Zusammenhang mit diesem Innovationswerkstattvertrag und seiner Durchführung zur Kenntnis gebrachten Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse als solche zu behandeln und Dritten nicht zugänglich zu machen, soweit diese nicht allgemein bekannt oder aufgrund einer rechtskräftigen behördlichen oder richterlichen Entscheidung offenzulegen sind. Diese Pflicht gilt über das Ende des Vertragsverhältnisses hinaus auf unbegrenzte Zeit. Die Innovationswerkstatt verpflichtet dementsprechend ihre Mitarbeiter, die Bestimmungen des § 15 Datenschutzgesetz bzw. ab 25.5.2018 entsprechend der Datenschutz-Grundverordnung einzuhalten.

11. Medienkooperationen

Die Innovationswerkstatt wird Advertorials, Medienkooperationen und ähnliche Sonderwerbeformen, mit denen die Innovationswerkstatt vom Auftraggeber beauftragt wird, im Einklang mit § 26 Mediengesetz, den einschlägigen Bestimmungen des Ehrenkodex des Public Relations Verbandes Austria (§§ 9 und 10) und den Empfehlungen des Österreichischen Ethik-Rats für Public Relations über die Kennzeichnung entgeltlicher Einschaltungen abwickeln.

12. Gerichtsstand

Zur Entscheidung sämtlicher Streitigkeiten aus dem zwischen der Innovationswerkstatt und dem Auftraggeber geschlossenen Vertrag, einschließlich eines Rechtsstreites über sein Bestehen oder Nichtbestehen, gilt, ohne Rücksicht auf den Streitwert, das nach dem Sitz der Innovationswerkstatt zuständige Gericht als vereinbart.